ALLGEMEINE GESCHÄFTS­­BEDINGUNGEN

TIZ Prüftechnik Grieskirchen

TIZ Landl – Grieskirchen GmbH
Industriestraße 28
4710 Grieskirchen
Österreich

Stand Februar 2024

TIZ Prüftechnik Grieskirchen (TIZ Prüftechnik) ist eine Sparte der TIZ Landl – Grieskirchen GmbH. Für alle Angebote, Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen im Rahmen der TIZ Prüftechnik mit Kunden, die Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten ausschließlich diese AGB. Von diesen AGB abweichenden Regelungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir diesen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Jede Abweichung von unseren AGB sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden.

2.1. Die Vertragspartner werden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, insbesondere Preise, Zahlungskonditionen, innerbetriebliche Vorgänge, Geschäftsbeziehungen, Know-how des jeweils anderen Vertragspartners bzw. dessen zugeordneter Gesellschaften oder Unternehmen/Betriebe, die ihnen anvertraut wurden oder die ihnen als solche bei Gelegenheit der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. Die Vertragspartner werden technische Informationen, insbesondere Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse oder Konstruktionen, die ihnen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit zugänglich werden oder die sie voneinander erhalten, lediglich im Rahmen ihrer Zusammenarbeit verwenden und auch nach Ende der Vertragslaufzeit vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich – dem jeweils empfangenden Vertragspartner bereits vor der Zusammenarbeit aus Anlass des Vertrages bekannt waren,

  • der jeweils empfangende Vertragspartner rechtmäßig von Dritten erhält,
  • bei Abschluss des Vertrages bereits allgemein bekannt sind oder nachträglich ohne Verstoß gegen die im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden,
  • der empfangende Vertragspartner im Rahmen eigener, unabhängiger Entwicklung erarbeitet hat,
  • an Konzernunternehmen oder Subunternehmer der Vertragspartner mit der Auflage der Vertraulichkeit gemäß dem Vertrag weitergegeben werden.

Die Vertragspartner werden die für sie tätigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend verpflichten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht, soweit vom jeweiligen Vertragspartner auf die Vertraulichkeit hingewiesen wird oder das berechtigte Geheimhaltungsinteresse eines Vertragspartners dem anderen Vertragspartner aus den Umständen unzweifelhaft erkennbar ist. Name und Logo des Kunden dürfen in unseren Referenzlisten abgebildet werden.

2.2. Der Kunde stimmt der automationsunterstützten Verarbeitung der uns im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen personenbezogenen Kundendaten zur Erfüllung des Vertrages ausdrücklich zu.

2.3. Die Aufbewahrungsfrist der Rohdaten, welche im Zuge der jeweiligen Prüfungsdurchführung produziert werden liegt bei 1 Jahr. Der Testreport wird für 3 Jahre im TIZ aufbewahrt.

Ein Vertrag ist mit uns erst dann abgeschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Übernahme von Garantien, insbesondere von Beschaffenheitsgarantien, und die Zusicherung von Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei diesbezüglich in Abweichung von Punkt 10. dieser AGB, die Originalunterschrift oder eine sichere elektronische Signatur erforderlich ist.

4.1. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die im Rahmen der dem Kunden bekannten technischen Möglichkeiten und Ausstattungen vertraglich genau festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der im Zeitpunkt der Ausführung allgemein anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorgaben erbringen. Keinesfalls schulden wir das Erreichen eines etwaigen vom Kunden verfolgten Forschungsoder Entwicklungszieles. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, dokumentieren wir die von uns geschuldeten Leistungen ausschließlich in einem auf die Darstellung der Prüfergebnisse beschränkten, dem Kunden in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellenden Prüfbericht, in dem die Prüfergebnisse von uns weder gewertet noch interpretiert werden.

4.2. Stellt sich im Laufe der Prüfvorbereitung oder während der Prüfung heraus, dass die gewünschten Prüfspezifikationen nicht erreicht werden können, sind wir berechtigt, die Prüfvorbereitung bzw. die Prüfung abzubrechen und von der weiteren Erfüllung des Vertrages zurückzutreten. Wir rechnen dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten Leistungen ab, wobei wir zu einer Anpassung der Preise gemäß Punkt 8.1. dieser AGB berechtigt sind. Eine etwaige Haftung unsererseits besteht in diesem Fall ausschließlich nach Maßgabe von Punkt 7. dieser AGB.

4.3. Bei den von uns zu erbringenden Leistungen handelt es sich regelmäßig um zerstörende Prüfungen. Der Kunde nimmt daher ausdrücklich zur Kenntnis, dass jedenfalls mit schweren Schäden am Prüfteil zu rechnen ist, diese Schäden aber möglicher Weise nicht ohne weiteres erkennbar bzw. von außen sichtbar sind. Der Kunde ist verpflichtet, diesen Umstand bei einer etwaigen weiteren Verwendung der Prüfteile zu beachten und die diesbezüglichen Sicherheitsvorkehrungen alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sicherzustellen. Uns trifft insoweit auch keinerlei Prüf- oder Warnpflicht und der Kunde hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen bzw. vollkommen schad- und klaglos zu halten. Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Kunden als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung (zB Zerstörungsprüfung) leisten wir keinen Ersatz. Prüfmaterial (auch beschädigtes oder zerstörtes) hat der Kunde unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Wochen nach Abschluss der Prüfung von unserem Betriebsgelände abzuholen bzw. abholen zu lassen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, das Prüfmaterial ohne jeden Ersatzanspruch des Kunden in unser alleiniges Eigentum zu übernehmen, auf Kosten des Kunden zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen oder auf Gefahr und Kosten des Kunden an diesen zu senden. Weiters sind wir in diesem Fall berechtigt, das Prüfmaterial im Namen sowie auf Gefahr und Kosten des Kunden zu marktüblichen Konditionen bei uns oder einem Dritten einzulagern. Wird als Folge oder bei Gelegenheit einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung ohne unser Verschulden unsere eigene Sache (zB Prüfgerät) beschädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so sind wir berechtigt, vom Kunden in entsprechender Anwendung von §1014 ABGB Ersatz zu verlangen.

4.4. Der Transport von Sachen des Kunden hin zu und weg von unserem Betriebsgelände erfolgt auf seine Kosten und Gefahr. Die Aufbewahrung von Sachen des Kunden erfolgt ausschließlich auf seine Gefahr. Die Versicherung dieser Sachen gegen welche Gefahr auch immer ist ausschließlich Sache des Kunden. Unsere Haftung bezüglich dieser Sachen ist auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt und bestehen im Übrigen nur nach Maßgabe des Punktes 7. dieser AGB.

4.5. Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu bringen und, soweit nicht anders vereinbart, die nicht bei uns vorhandenen Gegenstände und Einrichtungen zur Prüfungsdurchführung (zB Aufspannvorrichtung, Adapter) zur Verfügung zu stellen. Schaffen wir derartige Gegenstände oder Einrichtungen zur Prüfungsdurchführung bei, so verbleiben diese auch dann in unserem alleinigen Eigentum, wenn der Kunde dies beauftragt und/oder hierzu kostenmäßig beigetragen hat. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind wir nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit oder Richtigkeit zu prüfen. Wir stehen nicht für die Richtigkeit der Sicherheitsregeln, -vorschriften und -programme ein, die unseren Prüfungen, Prüfberichten und Gutachten zugrunde liegen, es sei denn, jene Regeln, Vorschriften oder Programme stammen von uns oder sind selbst Gegenstand des Prüfauftrags. Uns trifft auch keinerlei Prüf- oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten (Serien-)Einsatzes des geprüften Objektes. Diesbezügliche Normen, Sicherheitsvorschriften, Einsatzbedingungen etc sind vom Kunden alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Ordnungsmäßigkeit, Funktion und Sicherheit des geprüften Objektes im Rahmen des (Serien-)Einsatzes sicherzustellen. Der Kunde hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter und allen damit verbundenen erforderlichen eigenen Aufwendungen freizustellen bzw. vollkommen schad- und klaglos zu halten.

4.6. Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des Kunden (zB Bereitstellung von Testunterlagen oder Prüfteilen) erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir – unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche – berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

4.7. Wir haben das Recht, die uns obliegenden Leistungen durch einen von uns sorgfältig ausgesuchten, uns geeignet erscheinenden Subunternehmer durchführen zu lassen.

4.8. Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind.

4.9. Sollte die Leistung oder eine Teilleistung bei einem Lieferanten untervergeben werden so sichert der Lieferant zu, dass dem TIZ Grieskirchen und dessen Kunden und allen öffentlichen Kontrolleinrichtungen Systeme bzw. Produkte auf ihre Qualität hin zu prüfen, soweit dies zur Beurteilung der Einhaltung des Qualitätsstandards erforderlich ist und zu diesem Zweck den erforderlichen Zugang zu seinen Betriebsräumlichkeiten zu gestatten. Der Lieferant hat alle hierfür erforderlichen Spezifikation, Anleitungen, Verfahren, Aufzeichnungen bzw. besonderen Erfordernisse bekannt zu geben.

4.10. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG geltend macht.

5.1. Der Kunde anerkennt, dass die zur Auftragsdurchführung benötigten Prüfeinrichtungen möglicher Weise nicht zeitgerecht zur Verfügung stehen, dies zB durch eine von uns nicht vorhergesehene Verlängerung der Dauer vorangehender Prüfungen oder eine Beschädigung der Prüfeinrichtungen anlässlich vorangehender Prüfungen. Fristen und Termine werden sorgfältig geplant, gelten jedoch hinsichtlich unserer Leistungserbringung stets als unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall schriftlich verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden. Soweit sie unverbindlich sind, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor zweimal ergebnislos eine angemessene Nachfrist schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der ordnungsgemäßen und vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang; Termine verschieben sich entsprechend. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.

5.2. Wird unsere Leistung durch unvorhergesehene bzw. außerhalb unserer Kontrolle liegende Umstände verzögert oder unterbrochen (zB unplanmäßiger Bruch oder Zerstörung des Prüfmaterials, Überarbeitungsbedarf betreffend Prüfprozeduren, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Vormaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben bzw. zu unterbrechen ohne in Verzug zu geraten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. Unterbrechung der Leistung oder Teilleistung informieren. Sind zur Beseitigung einer aus der Sphäre des Kunden stammenden Verzögerung oder Unterbrechung unserer Leistung (zB unplanmäßiger Bruch oder Zerstörung des Prüfmaterials, unzulängliche Prüfprozeduren, Fehlerhaftigkeit oder sonstige Unbrauchbarkeit von vom Kunden zur Verfügung gestellten Prüfdaten) Aufwendungen unsererseits (zB Ersatz oder Reparatur von Prüflingen, Überarbeitung von Prüfprozeduren oder Prüfdaten) nötig an, sind wir berechtigt diese dem Kunden in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.

5.3. Kommt der Kunde – wenn auch unverschuldet – in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, so ist er – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – zum Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verpflichtet.

5.4. Geraten wir in Verzug oder ist für uns die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar, so besteht eine etwaige Haftung unsererseits ausschließlich nach Maßgabe von Punkt 7. dieser AGB.

5.5. Eine Stornierung von bestellten Prüfleistungen ist nur in schriftlicher Form gültig. Bei einer Stornierung werden dem Kunden alle bis zur Stornierung angefallenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung bis 5 Wochen vor Beginn der bestellten Prüfleistung werden dem Kunden 30 % der bestellten Auftragssumme in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung bis 3 Wochen vor Beginn der bestellten Prüfleistung werden dem Kunden 60 % der bestellten Auftragssumme in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung bis 1 Woche vor Beginn der bestellten Prüfleistung werden dem Kunden 90 % der bestellten Auftragssumme in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung der jeweiligen Rechnung.

6.1. Wir gewährleisten, dass die von uns zu erbringenden Leistungen mit der diesbezüglichen Leistungsvereinbarung übereinstimmen. Eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt außer Betracht. Die Vermutung des §924 S 2 ABGB ist ausgeschlossen. Eine Gewährleistung für die Realisierung von Schätzungen oder Prognosen ist mangels schriftlicher gegenteiliger Vereinbarung ausgeschlossen. Die etwaige Erteilung eines Prüfzertifikats enthält keine über den konkreten Inhalt des Prüfzeugnisses hinausgehende Aussage insbesondere über die Verwendungsfähigkeit oder Qualität des Prüfgegenstandes. Gleiches gilt für Zeugnisse im Rahmen von (Qualitäts-)Managementsystemzertifizierungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten.

6.2. Gewährleistungsansprüche gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren spätestens 12 Monate nach Übergabe unserer vertraglichen Hauptleistung an den Kunden oder den von diesem benannten Dritten.

6.3. Erfüllungsort der Gewährleistung ist Industriestraße 28, A-4710 Grieskirchen. Der Ersatz von Aufwendungen, die in einer Verbringung des Leistungsgegenstandes weg von diesem Erfüllungsort begründet sind, ist ausgeschlossen.

6.4. Offene Mängel – auch das Fehlen etwaiger Beschaffenheitsgarantien bzw. zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Leistung, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Diese Anzeige ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden. Unterlässt der Kunde die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an. Der Kunde stellt uns auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die wir zur Beurteilung und Beseitigung benötigen.

6.5. Wir leisten in der Weise Gewähr, dass wir binnen angemessener Frist nacherfüllen. Ein etwaiges Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch der Leistung steht in jedem Falle uns zu. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen die Nacherfüllung zu verweigern. Das Recht auf Nacherfüllung steht uns für jeden Gewährleistungsfall zwei Mal zu, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Wandlung oder Minderung der Vergütung rechtfertigen. Nach dem erfolglosen Ablauf der zweiten Beseitigungsfrist kann der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen die Wandlung oder die Minderung der Vergütung verlangen. Die Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass wir ihr schriftlich zustimmen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit unserer Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Irrtumsanfechtung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Schadenersatz für Gewährleistung bestehen nur nach Maßgabe des Punktes 7. dieser AGB. Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 933b ABGB sind ausgeschlossen.

7.1. Wir haften für jegliche Ansprüche auf Schaden- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – unter Ausschluss jeder weitergehenden Haftung wie folgt:

  • Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden (insb. Mangelfolgeschäden), Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Rückgriff im Zusammenhang mit einer Produkthaftpflicht, Produktrückrufe, Verlust von Informationen und Daten ist jedenfalls ausgeschlossen. In diesem Sinn ist unter entgangenem Gewinn auch die Vernichtung einer Erwerbschance zu verstehen, die im Zeitpunkt der Schädigung für den Geschädigten bereits einen gegenwärtigen, selbständigen Vermögenswert darstellt, zB aufgrund eines bereits bestehenden Vertrages des Geschädigten mit einem Dritten;
  • Soweit unsererseits eine Haftung besteht ist diese auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt;

7.2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren in 12 Monaten nach Übergabe unserer vertraglichen Hauptleistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.

7.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Subunternehmer, Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

8.1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, setzen sich unsere Gesamtpreise aus Einheits-, Pauschal- und/oder Regiepreisen zusammen. Einheitspreise sind solche, bei denen die Einheit einer Leistung in bestimmten Maßeinheiten erfassbar ist. Pauschalpreise sind solche, bei denen der Preis für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegeben ist. Regiepreise sind solche, für eine Einheit (zB Leistungsstunde), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird. Gesamtpreise sind das Entgelt im Sinne des UStG und bilden die Bemessungsgrundlage für die – soweit diese anfällt – vom Kunden zu bezahlende Mehrwertsteuer. Der Kunde anerkennt, dass sich die von uns angebotenen Einheits-, Pauschal- und/oder Regiepreise vorbehaltlich der Ausführung der gesamten angebotenen Leistungen verstehen. Wir sind berechtigt, die angebotenen Einheits-, Pauschal- und/oder Regiepreise so anzupassen, wie wir sie für die betreffende Leistung üblicherweise in Rechnung stellen, wenn – aus welchem Grund immer, ausgenommen bei Kündigung des Kunden aus einem von uns grob schuldhaft verursachten wichtigen Grund – nicht die gesamten angebotenen Leistungen zur Ausführung gelangen.

8.2. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen und längerfristigen Verträgen sind wir berechtigt, bei einer Erhöhung unserer Gestehungskosten angemessene Preiserhöhungen vorzunehmen; ist der Kunde mit einer solchen Preiserhöhung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von 4 Wochen nach Zugang eines solchen Erhöhungsverlangens den Vertrag kündigen, ansonsten gilt die Erhöhung als vereinbart.

8.3. Der Kunde ist verpflichtet uns seine für die Rechnungslegung relevante Zustelladresse bekannt zu geben. Solange uns nicht eine andere Zustelladresse des Kunden nachweisbar schriftlich zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die bekannt gegebene, sonst an die in einem öffentlichen Verzeichnis genannte Anschrift des Kunden mit der Wirkung, dass sie ihm als zugekommen gelten. Mangels anderer Vereinbarung sind unsere Rechnungen ohne Skontoabzug und spesenfrei nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungsdatum unter Angabe der Rechnungsnummer auf unser angegebenes Konto zu zahlen. Werden aufgrund schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug. Etwaige Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.

8.4. Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sofern sich bei der Durchführung einer Leistung herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Kunden veranschlagten Betrag um mehr als 50 % überschreiten werden, werden wir ihm dies mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Wir rechnen dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten Leistungen ab, wobei wir zu einer Anpassung der Preise gemäß Punkt 8.1. dieser AGB berechtigt sind. Gleiches gilt, wenn wir aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten oder dieser einvernehmlich aufgehoben wird. Sollten nach der Auftragserteilung Kostenüberschreitungen bis 15 % entstehen, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

8.5. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge (zB Erhöhung der Anzahl der Prüfteile, Änderung der Prüfprozedur, Behebung von Schäden am Prüfteil oder an Adapterteilen) zu vereinbarten, mangels Vereinbarung zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

8.6. Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird.

8.7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; Punkt 8.4. Satz 4 dieses Abschnitts gilt entsprechend.

8.8. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Weiters schuldet der Kunde Verzugszinsen in der sich aus § 1333 Abs 2 ABGB ergebenden Höhe, sofern wir dem Kunden keinen höheren Schaden nachweisen; außerdem sind wir berechtigt, pro durch uns erfolgende Mahnung eine Kostenpauschale von € 50,00 zu erheben. Der Kunde hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.

An den von uns erstellten Leistungen, insbesondere Kostenvoranschlägen, Plänen, Skizzen, Gutachten, Prüfberichte, Prüfungsergebnisse und Berechnungen behalten wir uns alle Immaterialgüterrechte vor. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, räumen wir dem Kunden an unseren immaterialgüterrechtsfähigen Leistungen jeweils ein einfaches Nutzungsrecht ein, soweit dieses zur vertragsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendig ist. Die Weitergabe und Verwertung unserer Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Vervielfältigung oder Veröffentlichung, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung unserer Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (zB des Wettbewerbsrechts), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; er hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter und allen damit verbundenen erforderlichen eigenen Aufwendungen freizustellen bzw. vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Die im Rahmen dieser AGB abzuschließenden Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen der im Rahmen dieser AGB abgeschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Erklärungen über Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. der in ihrem Rahmen abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird hievon die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bzw. der in ihrem Rahmen abgeschlossenen Verträge nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragspartnern mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlich Zweck am Nächsten kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesen AGB bzw. der in ihrem Rahmen abgeschlossenen Verträge normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es ist in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit zu vereinbaren. Entsprechendes gilt, falls sich in diesen AGB bzw. den in ihrem Rahmen abgeschlossenen Verträgen eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergeben sollte.

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus den im Rahmen dieser AGB abgeschlossenen Verträgen ist Industriestraße 28, A-4710 Grieskirchen.

Diese AGB und die in ihrem Rahmen abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) sind ausgeschlossen. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB bzw. den in ihrem Rahmen abgeschlossenen Verträgen ist das für A-4710 Grieskirchen sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Die Vertragssprache ist deutsch.

Stand Februar 2024

TIZ Landl – Grieskirchen GmbH
Industriestraße 28
4710 Grieskirchen
Österreich

TIZ Prüftechnik Grieskirchen (TIZ Prüftechnik) ist eine Sparte der TIZ Landl – Grieskirchen GmbH. Für alle Angebote, Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen im Rahmen der TIZ Prüftechnik mit Kunden, die Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten ausschließlich diese AGB. Von diesen AGB abweichenden Regelungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir diesen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Jede Abweichung von unseren AGB sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden.

2.1. Die Vertragspartner werden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, insbesondere Preise, Zahlungskonditionen, innerbetriebliche Vorgänge, Geschäftsbeziehungen, Know-how des jeweils anderen Vertragspartners bzw. dessen zugeordneter Gesellschaften oder Unternehmen/Betriebe, die ihnen anvertraut wurden oder die ihnen als solche bei Gelegenheit der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. Die Vertragspartner werden technische Informationen, insbesondere Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse oder Konstruktionen, die ihnen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit zugänglich werden oder die sie voneinander erhalten, lediglich im Rahmen ihrer Zusammenarbeit verwenden und auch nach Ende der Vertragslaufzeit vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich – dem jeweils empfangenden Vertragspartner bereits vor der Zusammenarbeit aus Anlass des Vertrages bekannt waren,

  • der jeweils empfangende Vertragspartner rechtmäßig von Dritten erhält,
  • bei Abschluss des Vertrages bereits allgemein bekannt sind oder nachträglich ohne Verstoß gegen die im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden,
  • der empfangende Vertragspartner im Rahmen eigener, unabhängiger Entwicklung erarbeitet hat,
  • an Konzernunternehmen oder Subunternehmer der Vertragspartner mit der Auflage der Vertraulichkeit gemäß dem Vertrag weitergegeben werden.

Die Vertragspartner werden die für sie tätigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend verpflichten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht, soweit vom jeweiligen Vertragspartner auf die Vertraulichkeit hingewiesen wird oder das berechtigte Geheimhaltungsinteresse eines Vertragspartners dem anderen Vertragspartner aus den Umständen unzweifelhaft erkennbar ist. Name und Logo des Kunden dürfen in unseren Referenzlisten abgebildet werden.

2.2. Der Kunde stimmt der automationsunterstützten Verarbeitung der uns im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen personenbezogenen Kundendaten zur Erfüllung des Vertrages ausdrücklich zu.

2.3. Die Aufbewahrungsfrist der Rohdaten, welche im Zuge der jeweiligen Prüfungsdurchführung produziert werden liegt bei 1 Jahr. Der Testreport wird für 3 Jahre im TIZ aufbewahrt.

Ein Vertrag ist mit uns erst dann abgeschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Übernahme von Garantien, insbesondere von Beschaffenheitsgarantien, und die Zusicherung von Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei diesbezüglich in Abweichung von Punkt 10. dieser AGB, die Originalunterschrift oder eine sichere elektronische Signatur erforderlich ist.

4.1. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die im Rahmen der dem Kunden bekannten technischen Möglichkeiten und Ausstattungen vertraglich genau festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der im Zeitpunkt der Ausführung allgemein anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorgaben erbringen. Keinesfalls schulden wir das Erreichen eines etwaigen vom Kunden verfolgten Forschungsoder Entwicklungszieles. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, dokumentieren wir die von uns geschuldeten Leistungen ausschließlich in einem auf die Darstellung der Prüfergebnisse beschränkten, dem Kunden in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellenden Prüfbericht, in dem die Prüfergebnisse von uns weder gewertet noch interpretiert werden.

4.2. Stellt sich im Laufe der Prüfvorbereitung oder während der Prüfung heraus, dass die gewünschten Prüfspezifikationen nicht erreicht werden können, sind wir berechtigt, die Prüfvorbereitung bzw. die Prüfung abzubrechen und von der weiteren Erfüllung des Vertrages zurückzutreten. Wir rechnen dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten Leistungen ab, wobei wir zu einer Anpassung der Preise gemäß Punkt 8.1. dieser AGB berechtigt sind. Eine etwaige Haftung unsererseits besteht in diesem Fall ausschließlich nach Maßgabe von Punkt 7. dieser AGB.

4.3. Bei den von uns zu erbringenden Leistungen handelt es sich regelmäßig um zerstörende Prüfungen. Der Kunde nimmt daher ausdrücklich zur Kenntnis, dass jedenfalls mit schweren Schäden am Prüfteil zu rechnen ist, diese Schäden aber möglicher Weise nicht ohne weiteres erkennbar bzw. von außen sichtbar sind. Der Kunde ist verpflichtet, diesen Umstand bei einer etwaigen weiteren Verwendung der Prüfteile zu beachten und die diesbezüglichen Sicherheitsvorkehrungen alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sicherzustellen. Uns trifft insoweit auch keinerlei Prüf- oder Warnpflicht und der Kunde hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen bzw. vollkommen schad- und klaglos zu halten. Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Kunden als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung (zB Zerstörungsprüfung) leisten wir keinen Ersatz. Prüfmaterial (auch beschädigtes oder zerstörtes) hat der Kunde unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Wochen nach Abschluss der Prüfung von unserem Betriebsgelände abzuholen bzw. abholen zu lassen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, das Prüfmaterial ohne jeden Ersatzanspruch des Kunden in unser alleiniges Eigentum zu übernehmen, auf Kosten des Kunden zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen oder auf Gefahr und Kosten des Kunden an diesen zu senden. Weiters sind wir in diesem Fall berechtigt, das Prüfmaterial im Namen sowie auf Gefahr und Kosten des Kunden zu marktüblichen Konditionen bei uns oder einem Dritten einzulagern. Wird als Folge oder bei Gelegenheit einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung ohne unser Verschulden unsere eigene Sache (zB Prüfgerät) beschädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so sind wir berechtigt, vom Kunden in entsprechender Anwendung von §1014 ABGB Ersatz zu verlangen.

4.4. Der Transport von Sachen des Kunden hin zu und weg von unserem Betriebsgelände erfolgt auf seine Kosten und Gefahr. Die Aufbewahrung von Sachen des Kunden erfolgt ausschließlich auf seine Gefahr. Die Versicherung dieser Sachen gegen welche Gefahr auch immer ist ausschließlich Sache des Kunden. Unsere Haftung bezüglich dieser Sachen ist auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt und bestehen im Übrigen nur nach Maßgabe des Punktes 7. dieser AGB.

4.5. Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu bringen und, soweit nicht anders vereinbart, die nicht bei uns vorhandenen Gegenstände und Einrichtungen zur Prüfungsdurchführung (zB Aufspannvorrichtung, Adapter) zur Verfügung zu stellen. Schaffen wir derartige Gegenstände oder Einrichtungen zur Prüfungsdurchführung bei, so verbleiben diese auch dann in unserem alleinigen Eigentum, wenn der Kunde dies beauftragt und/oder hierzu kostenmäßig beigetragen hat. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind wir nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit oder Richtigkeit zu prüfen. Wir stehen nicht für die Richtigkeit der Sicherheitsregeln, -vorschriften und -programme ein, die unseren Prüfungen, Prüfberichten und Gutachten zugrunde liegen, es sei denn, jene Regeln, Vorschriften oder Programme stammen von uns oder sind selbst Gegenstand des Prüfauftrags. Uns trifft auch keinerlei Prüf- oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten (Serien-)Einsatzes des geprüften Objektes. Diesbezügliche Normen, Sicherheitsvorschriften, Einsatzbedingungen etc sind vom Kunden alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Ordnungsmäßigkeit, Funktion und Sicherheit des geprüften Objektes im Rahmen des (Serien-)Einsatzes sicherzustellen. Der Kunde hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter und allen damit verbundenen erforderlichen eigenen Aufwendungen freizustellen bzw. vollkommen schad- und klaglos zu halten.

4.6. Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des Kunden (zB Bereitstellung von Testunterlagen oder Prüfteilen) erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir – unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche – berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

4.7. Wir haben das Recht, die uns obliegenden Leistungen durch einen von uns sorgfältig ausgesuchten, uns geeignet erscheinenden Subunternehmer durchführen zu lassen.

4.8. Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind.

4.9. Sollte die Leistung oder eine Teilleistung bei einem Lieferanten untervergeben werden so sichert der Lieferant zu, dass dem TIZ Grieskirchen und dessen Kunden und allen öffentlichen Kontrolleinrichtungen Systeme bzw. Produkte auf ihre Qualität hin zu prüfen, soweit dies zur Beurteilung der Einhaltung des Qualitätsstandards erforderlich ist und zu diesem Zweck den erforderlichen Zugang zu seinen Betriebsräumlichkeiten zu gestatten. Der Lieferant hat alle hierfür erforderlichen Spezifikation, Anleitungen, Verfahren, Aufzeichnungen bzw. besonderen Erfordernisse bekannt zu geben.

4.10. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG geltend macht.

5.1. Der Kunde anerkennt, dass die zur Auftragsdurchführung benötigten Prüfeinrichtungen möglicher Weise nicht zeitgerecht zur Verfügung stehen, dies zB durch eine von uns nicht vorhergesehene Verlängerung der Dauer vorangehender Prüfungen oder eine Beschädigung der Prüfeinrichtungen anlässlich vorangehender Prüfungen. Fristen und Termine werden sorgfältig geplant, gelten jedoch hinsichtlich unserer Leistungserbringung stets als unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall schriftlich verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden. Soweit sie unverbindlich sind, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor zweimal ergebnislos eine angemessene Nachfrist schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der ordnungsgemäßen und vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang; Termine verschieben sich entsprechend. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.

5.2. Wird unsere Leistung durch unvorhergesehene bzw. außerhalb unserer Kontrolle liegende Umstände verzögert oder unterbrochen (zB unplanmäßiger Bruch oder Zerstörung des Prüfmaterials, Überarbeitungsbedarf betreffend Prüfprozeduren, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Vormaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben bzw. zu unterbrechen ohne in Verzug zu geraten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. Unterbrechung der Leistung oder Teilleistung informieren. Sind zur Beseitigung einer aus der Sphäre des Kunden stammenden Verzögerung oder Unterbrechung unserer Leistung (zB unplanmäßiger Bruch oder Zerstörung des Prüfmaterials, unzulängliche Prüfprozeduren, Fehlerhaftigkeit oder sonstige Unbrauchbarkeit von vom Kunden zur Verfügung gestellten Prüfdaten) Aufwendungen unsererseits (zB Ersatz oder Reparatur von Prüflingen, Überarbeitung von Prüfprozeduren oder Prüfdaten) nötig an, sind wir berechtigt diese dem Kunden in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.

5.3. Kommt der Kunde – wenn auch unverschuldet – in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, so ist er – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – zum Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verpflichtet.

5.4. Geraten wir in Verzug oder ist für uns die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar, so besteht eine etwaige Haftung unsererseits ausschließlich nach Maßgabe von Punkt 7. dieser AGB.

5.5. Eine Stornierung von bestellten Prüfleistungen ist nur in schriftlicher Form gültig. Bei einer Stornierung werden dem Kunden alle bis zur Stornierung angefallenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung bis 5 Wochen vor Beginn der bestellten Prüfleistung werden dem Kunden 30 % der bestellten Auftragssumme in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung bis 3 Wochen vor Beginn der bestellten Prüfleistung werden dem Kunden 60 % der bestellten Auftragssumme in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung bis 1 Woche vor Beginn der bestellten Prüfleistung werden dem Kunden 90 % der bestellten Auftragssumme in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung der jeweiligen Rechnung.

6.1. Wir gewährleisten, dass die von uns zu erbringenden Leistungen mit der diesbezüglichen Leistungsvereinbarung übereinstimmen. Eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt außer Betracht. Die Vermutung des §924 S 2 ABGB ist ausgeschlossen. Eine Gewährleistung für die Realisierung von Schätzungen oder Prognosen ist mangels schriftlicher gegenteiliger Vereinbarung ausgeschlossen. Die etwaige Erteilung eines Prüfzertifikats enthält keine über den konkreten Inhalt des Prüfzeugnisses hinausgehende Aussage insbesondere über die Verwendungsfähigkeit oder Qualität des Prüfgegenstandes. Gleiches gilt für Zeugnisse im Rahmen von (Qualitäts-)Managementsystemzertifizierungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten.

6.2. Gewährleistungsansprüche gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren spätestens 12 Monate nach Übergabe unserer vertraglichen Hauptleistung an den Kunden oder den von diesem benannten Dritten.

6.3. Erfüllungsort der Gewährleistung ist Industriestraße 28, A-4710 Grieskirchen. Der Ersatz von Aufwendungen, die in einer Verbringung des Leistungsgegenstandes weg von diesem Erfüllungsort begründet sind, ist ausgeschlossen.

6.4. Offene Mängel – auch das Fehlen etwaiger Beschaffenheitsgarantien bzw. zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Leistung, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Diese Anzeige ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden. Unterlässt der Kunde die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an. Der Kunde stellt uns auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die wir zur Beurteilung und Beseitigung benötigen.

6.5. Wir leisten in der Weise Gewähr, dass wir binnen angemessener Frist nacherfüllen. Ein etwaiges Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch der Leistung steht in jedem Falle uns zu. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen die Nacherfüllung zu verweigern. Das Recht auf Nacherfüllung steht uns für jeden Gewährleistungsfall zwei Mal zu, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Wandlung oder Minderung der Vergütung rechtfertigen. Nach dem erfolglosen Ablauf der zweiten Beseitigungsfrist kann der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen die Wandlung oder die Minderung der Vergütung verlangen. Die Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass wir ihr schriftlich zustimmen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit unserer Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Irrtumsanfechtung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Schadenersatz für Gewährleistung bestehen nur nach Maßgabe des Punktes 7. dieser AGB. Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 933b ABGB sind ausgeschlossen.

7.1. Wir haften für jegliche Ansprüche auf Schaden- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – unter Ausschluss jeder weitergehenden Haftung wie folgt:

  • Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden (insb. Mangelfolgeschäden), Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Rückgriff im Zusammenhang mit einer Produkthaftpflicht, Produktrückrufe, Verlust von Informationen und Daten ist jedenfalls ausgeschlossen. In diesem Sinn ist unter entgangenem Gewinn auch die Vernichtung einer Erwerbschance zu verstehen, die im Zeitpunkt der Schädigung für den Geschädigten bereits einen gegenwärtigen, selbständigen Vermögenswert darstellt, zB aufgrund eines bereits bestehenden Vertrages des Geschädigten mit einem Dritten;
  • Soweit unsererseits eine Haftung besteht ist diese auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt;

7.2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren in 12 Monaten nach Übergabe unserer vertraglichen Hauptleistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.

7.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Subunternehmer, Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

8.1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, setzen sich unsere Gesamtpreise aus Einheits-, Pauschal- und/oder Regiepreisen zusammen. Einheitspreise sind solche, bei denen die Einheit einer Leistung in bestimmten Maßeinheiten erfassbar ist. Pauschalpreise sind solche, bei denen der Preis für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegeben ist. Regiepreise sind solche, für eine Einheit (zB Leistungsstunde), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird. Gesamtpreise sind das Entgelt im Sinne des UStG und bilden die Bemessungsgrundlage für die – soweit diese anfällt – vom Kunden zu bezahlende Mehrwertsteuer. Der Kunde anerkennt, dass sich die von uns angebotenen Einheits-, Pauschal- und/oder Regiepreise vorbehaltlich der Ausführung der gesamten angebotenen Leistungen verstehen. Wir sind berechtigt, die angebotenen Einheits-, Pauschal- und/oder Regiepreise so anzupassen, wie wir sie für die betreffende Leistung üblicherweise in Rechnung stellen, wenn – aus welchem Grund immer, ausgenommen bei Kündigung des Kunden aus einem von uns grob schuldhaft verursachten wichtigen Grund – nicht die gesamten angebotenen Leistungen zur Ausführung gelangen.

8.2. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen und längerfristigen Verträgen sind wir berechtigt, bei einer Erhöhung unserer Gestehungskosten angemessene Preiserhöhungen vorzunehmen; ist der Kunde mit einer solchen Preiserhöhung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von 4 Wochen nach Zugang eines solchen Erhöhungsverlangens den Vertrag kündigen, ansonsten gilt die Erhöhung als vereinbart.

8.3. Der Kunde ist verpflichtet uns seine für die Rechnungslegung relevante Zustelladresse bekannt zu geben. Solange uns nicht eine andere Zustelladresse des Kunden nachweisbar schriftlich zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die bekannt gegebene, sonst an die in einem öffentlichen Verzeichnis genannte Anschrift des Kunden mit der Wirkung, dass sie ihm als zugekommen gelten. Mangels anderer Vereinbarung sind unsere Rechnungen ohne Skontoabzug und spesenfrei nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungsdatum unter Angabe der Rechnungsnummer auf unser angegebenes Konto zu zahlen. Werden aufgrund schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug. Etwaige Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.

8.4. Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sofern sich bei der Durchführung einer Leistung herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Kunden veranschlagten Betrag um mehr als 50 % überschreiten werden, werden wir ihm dies mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Wir rechnen dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten Leistungen ab, wobei wir zu einer Anpassung der Preise gemäß Punkt 8.1. dieser AGB berechtigt sind. Gleiches gilt, wenn wir aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten oder dieser einvernehmlich aufgehoben wird. Sollten nach der Auftragserteilung Kostenüberschreitungen bis 15 % entstehen, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

8.5. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge (zB Erhöhung der Anzahl der Prüfteile, Änderung der Prüfprozedur, Behebung von Schäden am Prüfteil oder an Adapterteilen) zu vereinbarten, mangels Vereinbarung zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

8.6. Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird.

8.7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; Punkt 8.4. Satz 4 dieses Abschnitts gilt entsprechend.

8.8. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Weiters schuldet der Kunde Verzugszinsen in der sich aus § 1333 Abs 2 ABGB ergebenden Höhe, sofern wir dem Kunden keinen höheren Schaden nachweisen; außerdem sind wir berechtigt, pro durch uns erfolgende Mahnung eine Kostenpauschale von € 50,00 zu erheben. Der Kunde hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.

An den von uns erstellten Leistungen, insbesondere Kostenvoranschlägen, Plänen, Skizzen, Gutachten, Prüfberichte, Prüfungsergebnisse und Berechnungen behalten wir uns alle Immaterialgüterrechte vor. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, räumen wir dem Kunden an unseren immaterialgüterrechtsfähigen Leistungen jeweils ein einfaches Nutzungsrecht ein, soweit dieses zur vertragsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendig ist. Die Weitergabe und Verwertung unserer Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Vervielfältigung oder Veröffentlichung, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung unserer Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (zB des Wettbewerbsrechts), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; er hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter und allen damit verbundenen erforderlichen eigenen Aufwendungen freizustellen bzw. vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Die im Rahmen dieser AGB abzuschließenden Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen der im Rahmen dieser AGB abgeschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Erklärungen über Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. der in ihrem Rahmen abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird hievon die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bzw. der in ihrem Rahmen abgeschlossenen Verträge nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragspartnern mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlich Zweck am Nächsten kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesen AGB bzw. der in ihrem Rahmen abgeschlossenen Verträge normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es ist in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit zu vereinbaren. Entsprechendes gilt, falls sich in diesen AGB bzw. den in ihrem Rahmen abgeschlossenen Verträgen eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergeben sollte.

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus den im Rahmen dieser AGB abgeschlossenen Verträgen ist Industriestraße 28, A-4710 Grieskirchen.

Diese AGB und die in ihrem Rahmen abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) sind ausgeschlossen. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB bzw. den in ihrem Rahmen abgeschlossenen Verträgen ist das für A-4710 Grieskirchen sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Die Vertragssprache ist deutsch.

Stand Februar 2024